AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hanzlik GmbH

(Stand 10/2021)


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung, schriftlich oder in Textform, maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellen de Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Diese AVB sind abrufbar unter: „www.fahrzeugeinrichter.com“.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Hieran behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben. Die Übernahme von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche oder textliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

§ 3 Preise

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO (€) ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde; sie werden gesondert berechnet.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Sofern sich der ursprüngliche Preis um mehr als 20 % erhöhen sollte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  4. Erfolgt auf Wunsch des Kunden eine Verzögerung des Versandes, trägt er die anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Auslieferung der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich oder textlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
  2. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder Vorliegen ungünstiger Auskünfte bezüglich des Kunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme vor.
  3. Bei noch offenen Rechnungen des Kunden gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
  4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er insbesondere seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Umfang und Art der Lieferung, Einwegverpackungen, technische Änderungen

  1. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer Bestätigung, schriftlich oder in Textform.
  2. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.
  3. Wir haben das Recht, technische Änderungen, einschließlich Konstruktionsänderungen an unseren Produkten vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Kunden zumutbar ist. Dieses Recht steht uns auch hinsichtlich der technischen Änderung betriebsfertiger Einrichtungen zu. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Irgendwelche Rechte kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs (6) Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Die Rechte des Kunden gem. § 12 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. (a) Im Falle von Lagerkosten berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. € 50 netto je Euro-Palettenplatz pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (b) Haben wir im Fahrzeugbereich mit dem Kunden eine Bringschuld vereinbart und der Kunde nimmt das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort nicht oder nicht rechtzeitig aus von ihm zu vertretenden Gründen an, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

§ 8 Gefahrtragung, höhere Gewalt

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  2. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, den Kunden von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, zu vermischen, zu verbinden oder umzubilden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. (b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung der Ware mit anderen Gegenständen in der Weise, dass der Kunde trotz der Regelung in (b) Satz 1 und 2 Eigentum an der neuen Sache erlangt, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung überträgt. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. (c) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß den vorstehenden Absätzen zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in § 9 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (e) Der Kunde wird die Ware, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für uns sachgemäß verwahren und auf seine Kosten gegen Sachschäden, Abhandenkommen, etc. angemessen versichern.

§ 10 Versicherung

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 11 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

  1. Um sich sowie den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).
  2. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungsund/ oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden ist.

§ 12 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform Abweichendes vereinbart worden ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die dem Kunden überlassene Spezifikation. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von uns, unserer Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a bestehen nur insoweit, als der Endkunde ein Verbraucher ist.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 13 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. (a) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der von uns gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung zudem auf einen Betrag von € 100.000,00 je Schadensfall beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (2) (b) Satz 1 bis 3 gelten jedoch nicht (I) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (II) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (III) falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, (IV) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (2) (b) gelten im gleichen Umfang auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (insbesondere unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen).
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 14 Verjährung von Mängelansprüchen

  1. Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Kunden; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht (i) für etwaige in § 13 erfasste Ansprüche, (ii) für Fälle des Rückgriffs gemäß §§ 445a, 445b BGB, da hierfür § 14 Abs. (2) Anwendung findet, sowie (iii) für Produkte, die ein Bauwerk darstellen oder entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in den Fällen (i) bis (iii) gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
  2. Die Verjährungsfrist für die in § 445b Abs. 1 und 2 BGB geregelten Ansprüche beträgt 12 Monate nach Lieferung der Produkte an den Kunden, es sei denn, der Endkunde ist im Sinne von § 478 BGB ein Verbraucher. Soweit der Endkunde ein Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen gemäß § 445b BGB.

§ 15 Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung

  1. Werden vom Kunden vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen, Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder beigestellt oder von uns im Auftrag des Kunden angefertigt, bestellt oder beigestellt, übernimmt der Kunde die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung. Zudem hat der Kunde dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Auftragsbezogene Einrichtungen gem. § 15 (1) bleiben mangels besonderer Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.
  3. Ist der Kunde Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu entsorgen und dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.

§ 16 Geschäftsgeheimnisse

  1. "Vertrauliche Informationen" sind alle geheimhaltungsbedürftigen technischen, kommerziellen, operativen und sonstigen Informationen bezüglich unserer Geschäftstätigkeit, gleich ob in verkörperter, unverkörperter, elektronischer oder sonstiger Form und auch dann, wenn sie nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Vertrauliche Informationen sind somit alle Betriebs- und Geschäftsgeheinisse von uns und damit insbesondere (i) Erfahrungen, Know-how, Erfindungen und Ideen, unabhängig davon, ob diese patentierbar sind oder nicht, (ii) Forschungsergebnisse, Herstellungsprozesse, Montageverfahren, Marketing- und Handelsstrategien, (iii) Informationen zu Produkten, Produktzusammensetzungen, Leistungen, Preisen, Preiskalkulationen und geschäftlichen Tätigkeiten, (iv) Konstruktionszeichnungen, Produktzeichnungen, Konstruktionspläne, Präsentationen, Besprechungsprotokolle, Analysen, IT-Programme, Diagramme, Konzepte, Modelle, Schablonen, Muster, Formeln, Designs, Pflichtenhefte sowie (v) alle sonstigen Informationen, die ein objektiver Empfänger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als vertraulich erkennen muss.
  2. Vertrauliche Informationen sind ferner auch sonstige Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Begriff der Vertraulichen Information umfasst auch alle Dokumente, Zeichnungen, Datenträger und sonstige Gegenstände, die Vertrauliche Information verkörpern.
  3. Nicht vertraulich ist eine Information, sofern der Kunde nachweist, dass (i) die Information bereits bei Übermittlung allgemein bekannt war oder nach Übermittlung ohne Pflichtverletzung des Kunden allgemein bekannt geworden ist, (ii) dem Kunden die Information bereits rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt war, bevor der Kunde sie von uns erhalten hat, (iii) der Kunde die Information ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit rechtmäßig von einem Dritten empfangen hat, (iv) die Information aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen des Kunden von diesem offengelegt werden muss oder (v) der Kunde die Information ohne Verwendung von Vertraulichen Informationen selbstständig erarbeitet hat.
  4. Ist der Kunde aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung zur Offenlegung von durch uns empfangenen Informationen verpflichtet, wird er uns unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen geheim zu halten (Geheimhaltungspflicht) und die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Durchführung der Verträge mit uns zu nutzen (Nutzungsbeschränkung). Der Vertragspartner darf die Vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns Dritten nicht weitergeben oder sonst zugänglich machen.
  6. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Kunde in unserem Eigentum stehende Pläne, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Kalkulationen und sonstige Unterlagen nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
  7. Der Kunde wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht in die Vertraulichen Informationen nehmen können und die Vertraulichen Informationen nur für die Durchführung der Verträge mit uns verwendet werden. Der Kunde gewährleistet insbesondere, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige Dritte, die von diesen Vertraulichen Informationen erfahren, verpflichtet werden, unsere Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung der Verträge mit uns verwenden.
  8. Diese Verpflichtungen gelten während und auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden.
  9. Der Kunde ist nicht zur Zurückentwicklung (Reverse Engineering) der von uns zur Verfügung gestellten Sachen berechtigt. Der Kunde wird die von uns zur Verfügung gestellten Sachen insbesondere nicht analysieren und zurückbauen, um Informationen über die Beschaffenheit, die Zusammensetzung oder die Komponenten der Sachen oder über das Zusammenwirken ihrer Komponenten zu ermitteln.
  10. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns herauszugeben oder nach Aufforderung unwiederbringbar zu vernichten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, soweit der Kunde diese Informationen oder Gegenstände zur Erfüllung der Verträge mit uns benötigt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht im Übrigen nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz in Limburg Erfüllungsort. Schulden wir auch die Montage oder sonstige Leistungen, die nur vor Ort erbracht werden können, ist Erfüllungsort für diese Leistungen der Ort, an dem die Montage oder die sonstige Leistung zu erfolgen hat.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Limburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

§ 18 Anwendbares Recht, Vertragssprache, deutsche Fassung

  1. Diese AVB sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, falls danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Verbindlich ist nur die deutschsprachige Fassung dieser AVB; die englische Fassung dient ausschließlich Informationszwecken.

§ 19 Schweben von Verhandlungen, Salvatorische Klausel

  1. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich oder in Textform erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Erfordernis der Schrift- oder Textform ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Erfordernisses der Schrift- oder Textform berufen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

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